Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2006 – 3 AZR 806/05 – die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, wonach auch Einnahmen aus einer Betriebsrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind. Ausstehende Beiträge sollen sogar zeitlich unbegrenzt für die Vergangenheit eingefordert werden können.

Die Witwe eines Betriebsrentners hatte sich dagegen gewehrt, daß die Unterstützungskasse, die die Betriebsrente gewährte, rückwirkend für vier Jahre Krankenversicherungsbeiträge einbehielt.

§ 226 SGB V bestimmt das nicht nur das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragspflicht in der GKV unterliegt, sondern in § 226 Abs. 1 Ziffer 3 SGB V auch, daß dies ebenfalls für Versorgungsbezüge gilt, die der Rente vergleichbar sind. Zu solchen Versorgugsbezügen zählen nach § 229 Abs. 1 Ziffer 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Das BAG wies darauf hin, daß die jeweilige Zahlstelle nach § 256 SBG V die Beiträge einbehalten und an die zuständige Krankenkasse zahlen muß. Ebenso wie die gesetzliche Rentenkasse ist die Zahlstelle der betrieblichen Altersversorgung nach §§ 256 Abs. 2 Satz 1, § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V berechtigt, rückständige Beiträge aus der weiterhin zu zahlenden Betriebsrente einzubehalten.

Das BAG lehnte auch eine zeitliche Begrenzung des nachträglichen Einbehalts ab. Soweit z.B. in § 28g SGB IV für den unterbliebenen Abzug des vom Arbeitnehmer zu tragenden Teils des Gesamtversicherungsbeitrags vom Arbeitsentgelt bestimmt sei, daß dieser lediglich bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden kann, sei dies vor dem Hintergrund, daß verhindert werden soll, dass ein Arbeitnehmer das volle Risiko einer seitens des Arbeitgebers falsch vorgenommenen Einstufung als Selbständiger trägt, gerechtfertigt. Auf ein entsprechendes Schutzbedrürfnis könne sich ein Betriebsrentner aber nicht berufen.
Fundstelle: Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 12.12.2006 – 3 AZR 806/05 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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