Nach der Kündigung der Arbeitszeitvorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) zum 30. April 2004 hatte die Hansestadt Bremen in Arbeitsverträgen wirksam auf die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen geregelte Arbeitszeit vergleichbarer Beamter verweisen, so das Bundesarbeitsgericht in einem heute verkündeten Beschluß. Die darin liegende Regelung der Hauptleistungspflicht unterliegt keiner Angemessenheitskontrolle, so das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14. März 2007 – 5 AZR 630/06, Pressemitteilung). Im entschiedenen Fall handelte es sich um befristete Arbeitsverträge, aber die Entscheidung gilt auch bei entsprechenden unbefristeten Einstellungen in dem Zeitraum nach Kündigung des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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