Das VG Lüneburg hat sich in seinem Urteil vom 16.07.2007 – 1 A 16/07 – mit einem Dauerthema des Beamtenrechts befaßt: der Rückforderung überzahlter Bezüge.
Sichtet man Entscheidungen zum Thema, stellt man fest, daß es in solchen Auseinandersetzungen oft um Beträge geht, die in die Tausende gehen. Es kommt immer wieder vor, daß Bezügebestandteile oft über Jahre überzahlt werden, bis der Verwaltungsapparat tätig wird. Für die betroffenen Beamten kann sich das dann zu einer besorgniserregenden Situation entwickeln, weil zumeist weder der Entreicherungseinwand noch der Hinweis auf fehlende Kenntnis der Überzahlung zu einer Enthaftung führen. Allerdings ist zuweilen eine Reduzierung der Rückforderung aus Billigkeitserwägungen angezeigt. Der Entscheidung lag- verkürzt – folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Polizeibeamter war im Jahr 2000 geschieden worden. Diese Änderung seiner persönlichen Verhältnisse teilte er per Veränderungsanzeige seiner Dienststelle auch mit.
Trotzdem erhielt er für über sechs Jahre weiter den halben Familienzuschlag der Stufe 1. Die Überzahlung von ca. € 4.100,00 forderte der Dienstherr zurück und erklärte mit dem pfändbaren Teil der Dienstbezüge die Aufrechnung.
Der Beamte erhob nach erfolglosem Widerspruch Klage. Er verwies darauf, daß er rechtzeitig die Familienstandsänderung angezeigt hatte. Die Überzahlung von monatlich nur € 51,00 habe er – auch mangels besonderer Kenntnisse im Besoldungsrecht – übersehen und deswegen auch gutgläubig verbraucht. Er sei somit entreichert. Jedenfalls sei die Rückforderung der Bezüge unbillig, weil die Überzahlung letztlich durch den Dienstherrn veranlaßt gewesen sei.
Das VG Lüneburg gab dem Kläger zum Teil Recht, weil es der Auffassung war, daß dem Beamten im Rahmen eines Billigkeitserlasses gem. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG die Hälfte der zurückgeforderten Summe erlassen werden mußte. Der Entreicherungseinwand greife aber nicht durch, weil der Kläger nach § 12 II 1 BBesG i.V. mit §§ 818 IV, 819 BGB verschärft hafte. Die verschärfte Haftung sei immer dann angezeigt, wenn der Empfänger von Überzahlungen den Mangel des Rechtsgrundes für die Überzahlung kennt oder wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger diesen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen.
Zu Lasten des Klägers wertete das VG in diesem Zusammenhang, daß der Kläger bereits in den 90er Jahren zweimal Überzahlungen erhalten und Bekanntschaft mit Rückforderungen gemacht hatte. Dem Kläger habe schon aufgrund des Umstandes, daß er selbst eine Veränderungsanzeige eingereicht hatte, bewußt sein müssen, daß sich seine Scheidung auf die Höhe der Bezüge auswirkt. Allein deshalb sei er zur Kontrolle seiner Gehaltsmitteilungen verpflichtet gewesen.
Unabhängig von der verschärften Haftung des Beamten habe aber der Dienstherr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Geschehenshergang, Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse) nach Treu und Glauben und aufgrund der Fürsorgepflicht zu prüfen, ob eine Rückforderung ganz oder überhaupt durchgesetzt werden muß. Zu Gunsten des Klägers sei daher zu werten, daß er die Veränderungsanzeige eingereicht hatte und diese bei der Behörde verloren gegangen war. Außerdem erhalte der Kläger im Ruhestand deutlich verminderte Versorgungsbezüge und könne die Überzahlung weder in einer Zahlung noch in einer Ratenhöhe, die monatlich über dem Betrag der monatlichen Überzahlung läge, rückerstatten.
Im Ergebnis befanden die Richter, daß die Rückforderung nur zur Hälfte berechtigt war und daß dem Beamten darüber hinaus vorenthaltene Bezüge ausbezahlt werden müssen.
Fundstelle: Urteil des VG Lüneburg vom 16.07.2007 – 1 A 16/07 –
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser