Das BVerfG hat sich mit seiner Entscheidung vom 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06 – zum Umfang der Garantie aus Art. 33 Abs. 2 GG geäußert. Nach dem Grundgesetz hat jeder Deutsche unter Berücksichtigung seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung grundsätzlich gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
Nach diesem Prinzip der sog. „Bestenauslese“ muß der Dienstherr eine Besetzungsentscheidung ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehung treffen.
Das BVerfG hat aber noch einmal klargestellt, daß der Dienstherr oder die einstellende Behörde hierneben die Möglichkeit haben, Einfluß auf den Umfang des Bewerberkreises zu nehmen. Hiernach hat der Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum, über welche sachlichen Kriterien er in welchem Maße den Zugang zu einem öffentlichen Amt eröffnet. Steuerungsmöglichkeiten bieten insoweit die Stellenausschreibung (Anforderungsprofil) und auch die dienstliche Beurteilung.
Bei der Festlegung des Anforderungsprofils kann der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationshoheit bestimmen, welche besonderen Eignungsvoraussetzungen Bewerber mitbringen müssen. Natürlich gilt auch nach der aktuellen Entscheidung des BVerfG, daß der Dienstherr sich bei der Ausgestaltung des Anforderungsprofils nicht von willkürlichen und sachfremden Erwägungen leiten lassen darf
Fundstelle: BVerfG vom 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06 –
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser