Der Beamte, der sich gegen eine ablehnende Beförderungsentscheidung wehren will, ist in der Regel gezwungen, hiergen nicht nur Widersrpuch einzulegen, sondern auch Eilrechtschutz nach § 123 VwGO. Auf diese Weise kann der Beförderungsstelle einstweilen aufgegeben werden, von einer Beförderung der Konkurrenten abzusehen, bis über das Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden wurde. Geht es also um eine Beförderungstelle, dann werden fast zwangsläufig zwei Verfahren notwendig, um effektiven Rechtschutz zu erreichen.

Nicht selten bewirbt sich aber ein Beamter direkt auf mehrere ausgeschriebene Stellen. Erhält er hinsichtlich aller Stellen eine Absage, erhält er sich die mehrfache Beförderungschance nur, wenn er im Eilverfahren beantragt, der Beförderungsdienststelle die Besetzung aller Stellen zu untersagen. In diesem Fall gilt nach der Regelung des § 39 GKG, daß der Streitwert, der wegen der Besetzung einer Stelle maßgeblich wäre, mit der Anzahl der Stellen, deren Besetzung unterbunden werden soll malgenommen werden muß. Will der Anwalt oder der Mandant dieses höhere Kostenrisiko vermeiden, dann sollte er im Antrag klarstellen, welche Stellenbesetzung verhindert werden soll. Im Hinblick auf das Kostenrisiko sollte auch bedacht werden, daß die Konkurrenten in der Regel beigeladen werden. Stellen sie als Beigeladene einen Antrag und obsiegen damit, dann müssen auch deren Kosten vom Unterlegenen übernommen werden.

instruktiv: Beschluß des OVG Niedersachsen vom 18.05.2007 – 5 ME 167/07 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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