Das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich in seinem Urteil vom 30. Januar 2007 – 6 K 1033/06.KO – mit Frage befaßt, inwieweit Beamte im Ruhestand sich Einkünfte aus einer Nebentätigkeit auf die dienstlichen Bezüge anrechnen lassen müssen.

Ein Polizeibeamter war wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Hiernach betätigte er sich entgeltlich als Fremdenführer war und hielt Vorträge für das Fremdenverkehrsamt. Der Dienstherr sah sich dann in 2006 veranlaßt, dem Ruheständler mitzuteilen, daß diesern nur 325,– € pro Monat ohne Anrechnung auf die Ruhestandsbezüge hinzuverdienen dürfe. Gegen diese Verfügung erhob der Beamte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Die Koblenzer Richter wiesen nun darauf hin, daß das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) auch für Ruhestandsbeamte in § 53 BeamtVG eine Höchstgrenze für den Bezug von Versorgungsbezügen und Nebenverdienst vorsieht. Diese Höchstgrenzen habe der Gesetzgeber eingeführt, um der steigenden Zahl von Frühpensionierungen entgegen zu wirken. § 53 Abs. 7 BeamtVG sehe zwar Ausnahmen von der Anrechnung vor und verweise insoweit auf die Bestimmung des § 42 Abs. 1 Ziffer 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG). Demnach kann also das Entgelt aus einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit eines Beamten anrechnungsfrei bleiben. Ein solchen Tätigkeit ginge der Kläger aber nicht nach, weil es sich bei den von ihm gehaltenen Vorträgen nicht um Vorträge im gesetzlichen Sinne handele. Das Thema der Stadt- bzw. Burgführungen sei dem Kläger vorgegeben und er gebe im Wesentlichen ein einmal erarbeitetes und erlerntes Manuskript wieder. Die Richter verwiesen aber auch darauf, daß der Umfang der Tätigkeit des Klägers den zulässigen Rahmen einer Nebentätigkeit sprenge. Der Kläger hatte in der Hochsaison mehre Führungen pro Tag und zu Spitzenzeiten mehr als dreißig pro Monat abgehalten.Das Gericht stellte bei seinen Erwägungen auch darauf ab, daß dem Kläger – wenn er denn noch im aktiven Dienst wäre – die Nebentätigkeit wegen des Umfangs untersagt werden müßte.

Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 7/2007 vom 15.02.2007

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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