Das VG Hannover hat sich in seinem Beschluss vom 30.10.2006 – 13 B 7168/06 – mit der Frage beschäftigt, wo der dienstliche Wohnsitz während einer Abordnung bz. Umsetzung liegt. Die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes ist für den Beamten von Bedeutung, weil sich hiernach auch etwaige Ansprüche auf Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld ergeben können.

Ein Beamter war im Jahre 2004 von seiner Stammdienststelle in Hannover „vorübergehend“ nach Göttingen abgeordnet worden. Er wehrte sich gegen die Verfügung im Klageverfahren, nahm aber seinen Dienst in Göttingen auf. Das Klageverfahren ist dann später im Einvernehmen der Beteiligten zum Ruhen gebracht worden. In einem Eilverfahren wehrte sich der Beamter aber nun gegen eine weitere sechsmonatige Abordnungsverfügung nach Darmstadt, die er an seinem aktuellen Dienstsitz in Göttingen erhalten hatte.

Das VG Hannover hat sich inhaltlich mit der Rechtmäßigkeit der Abordnung nicht weiter befaßt, weil es sich für unzuständig hielt. Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO richtet sich die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis danach, in welchem Verwaltungsgerichtsbezirk der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Fragen entstehen in diesem Zusammenhang, wenn ein Beamter seitens seiner Stammdienststelle umgesetzt oder abgeordnet wird.

Grundsätzlich liegt der dienstliche Wohnsitz am Sitz der ständigen Dienststelle. Das VG Düsseldorf und VG Augsburg hatten bereits im Zusammenhang mit einer Abordnung entschieden, daß sich der dientliche Wohnsitz dann nach der Dienststelle richtet, an der der Beamte seinen Dienst verrichtet, wenn es sich nicht nur um eine kurzfristige Abordnung handelt.

Aufgrund der Dauer des Einsatzes des Beamten in Göttingen ging das VG Hannover hier von einer Umsetzung aus. Das VG vertritt die Auffassung, daß auch bei einer Umsetzung der dienstliche Wohnsitz an den Sitz der Dienststelle, an der der Beamte Dienst verrichtet, wechselt, wenn es sich nicht mehr nur um eine kurzzeitige Umsetzung handelt.

Demnach erachtete das VG Hannover das VG Göttingen für zuständig. Ein Zuständigkeit des VG Darmstadt komme nicht in Betracht, weil es nach der Rechtsprechung auf den dienstlichen Wohnsitz ankommt, an dem der Beamte im Zeitpunkt der Zustellung der streitigen Verfügung seinen Dienst verrichtet. Außerdem ging das VG von einer noch kurzfristigen Abordnung nach Darmstadt aus und vertrat die Auffassung, daß der hiergegen durch den Beamten eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.

Fundstelle: Beschluss des VG Hannover vom 30.10.2006 – 13 B 7168/06 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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