Sowohl bei der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach der Strahlenschutzverordnung als auch bei der Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten auf der Grundlage der Strahlenschutzverordnung hat der Personalrat ein Wörtchen mitzureden, so das Oberverwaltungsgericht in Münster (vom 13.07.2006 – 1 A 990/05.PVL):“2. Bei der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten besteht ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß Nr. 7 des § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW; Nr. 6 dieser Vorschrift greift nicht ein.

a) Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW hat der Personalrat mitzubestimmen über die Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften. Strahlenschutzbeauftragte gehören nicht zu den – was allein in Betracht kommt – Sicherheitsfachkräften im Sinne dieser Bestimmung. Mit dem Begriff der “Sicherheitsfachkräfte” sind ausschließlich die in den §§ 5 ff. des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 – ASiG – (BGBl. I S. 1885) genannten Personen gemeint. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 15. Dezember 1999 – 1 A 5101/97.PVL -, PersV 2000, 453 = PersR 2000, 375 = RiA 2000, 192.

Dies lässt sich namentlich der Entstehungsgeschichte der Nr. 6 entnehmen, die durch die Novelle des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW 1985, S. 29) ausschließlich auf die Sicherheitsfachkräfte des vorgenannten Arbeitssicherheitsgesetzes erstreckt worden ist. Von einer Ausdehnung auf andere Arten von Sicherheitsbeauftragten hat der Gesetzgeber hingegen bewusst abgesehen. Lassen sich Strahlenschutzbeauftragte aber dem Begriff der Sicherheitsfachkraft nicht durch Auslegung unterordnen, so verbietet sich eine analoge Anwendung auf andere Sicherheitsbeauftragte oder Personengruppen mit ähnlicher Funktion. Es fehlt an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Zum einen verstehen sich die Regelungen in den §§ 72 bis 77 LPVG NRW für die verfahrensmäßig ausgestalteten Beteiligungsrechte als abschließende Regelung. Zum anderen kann das Fehlen einer Regelung nicht als planwidrig angesehen werden, weil der Gesetzgeber von einer Ausdehnung auf andere Arten von Sicherheitsbeauftragten in Kenntnis bestehender Regelungen über solche Beauftragte abgesehen hat. So schon Beschluss des Fachsenats vom 15. Dezember 1999, a.a.O. zu § 22 SGB 7 in der Fassung der Art. 1 und 36 Satz 2 des Namentlich waren ihm seinerzeit etwa der Sicherheitsbeauftragte nach § 719 RVO a.F., heute § 22 SGB 7, aber auch etwa schon der hier in Rede stehende Strahlenschutzbeauftragte bekannt; denn die ursprüngliche Fassung der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905) sah in §§ 29 ff. bereits Strahlenschutzbeauftragte vor. Dies schließt die Annahme einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke unabhängig davon aus, dass das Konfliktlösungsmodell der Strahlenschutzverordnung in § 30 im Wesentlichen den Grundsätzen des Arbeitssicherheitsgesetzes entspricht. Vgl. dazu die Begründung der Ursprungsfassung der Strahlenschutzverordnung, abgedruckt in: Veith, Strahlenschutzverordnung 1989. Synoptische Darstellung, 2. Aufl. 1989, S. 168. b)

Für eine erweiternde Auslegung oder Analogie mit Blick auf Strahlenschutzbeauftragte besteht aber auch kein Bedürfnis, weil dem Tatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW eine Auffangfunktion zukommt. Denn die Mitbestimmungstatbestände der Nummern 7 und 6 des § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW stehen zueinander im Verhältnis von Grund- und Ausnahmevorschrift. Dies hat der Fachsenat im vorzitierten Beschluss vom 15. Dezember 1999 (a.a.O.) bereits für die Sicherheitsbeauftragten im Sinne des oben genannten § 22 Abs. 1 SGB 7 (= § 719 RVO a.F.) im Einzelnen ausgeführt.

Für die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach der Strahlenschutzverordnung gelten in der Substanz dieselben Erwägungen, wie die Fachkammer bereits zutreffend herausgearbeitet hat: Die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Der Wortlaut wie auch Sinn und Zweck der Vorschrift fordern, dass die beabsichtigte Maßnahme darauf abzielt, das Risiko von innerbetrieblichen Unfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen zu mindern. Dem Personalrat wird dadurch eine Einflussnahme auf Vorkehrungen des gesundheitlichen Arbeitsschutzes eingeräumt. Die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten ist eine solche Vorkehrung, weil sie spezifisch und direkt – auch – dem Arbeitsschutz der in einem Betrieb Beschäftigten dient. Strahlenschutzbeauftragte übernehmen die konkrete Beaufsichtigung solcher erlaubnispflichtiger Anlagen und Substanzen vor Ort, von denen infolge von ionisierender Strahlung konkrete und erhebliche Gesundheitsgefahren für alle Personen ausgehen können, die sich in der räumlichen Nähe der Anlage oder Substanz aufhalten. In diesem Sinne obliegt dem Strahlenschutzbeauftragten im Universitätsklinikum des Beteiligten nicht nur der Schutz der mit Strahlung behandelten Patienten, sondern ebenso – und zwar gleichgewichtig – der Schutz der im Betrieb beschäftigten Personen vor Unfällen und Gesundheitsschädigungen infolge von Strahlungsexpositionen. Dies zeigt § 33 Abs. 2 Nr. 1 a i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV 2001, der als insoweit einschlägige Aufgaben insbesondere hervorhebt: die betriebliche Organisation des Strahlenschutzes (Buchst. b, aa), den Schutz (aller) Personen in Strahlenschutzbereichen (a.a.O., bb), die Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung (a.a.O., ee) und die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen (a.a.O., ff). Unabhängig davon hat die Aufgabenstellung des Strahlenschutzbeauftragten auch im Übrigen – also durchweg – einen direkten Bezug zum Beschäftigtenschutz im Zusammenhang mit dem Umgang mit ionisierenden Stoffen. Seiner praktischen Schutzaufgabe entsprechend müssen Strahlenschutzbeauftragte eine besondere Fachkunde im Strahlenschutz besitzen (§ 31 Abs. 3 StrlSchV 2001) und sind mit genau festzulegenden Entscheidungsbereichen und Befugnissen ausgestattet (§ 31 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV 2001). In diesen Funktionen entsprechen Strahlenschutzbeauftragte damit den Sicherheitsbeauftragten nach § 719 RVO a.F. (= § 22 SGB 7), für die das Bundesverwaltungsgericht und der Fachsenat die arbeitsschützende Zielrichtung der Tätigkeit als “auf der Hand liegend” bejaht haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994, a.a.O. und Beschluss des Fachsenats vom 15. Dezember 1999, a.a.O.
Insgesamt ist die Bestellungen von Strahlenschutzbeauftragten nach der gesetzlichen Aufgabenstellung als Maßnahme “zur Verhütung” der in der Strahlenschutzverordnung geregelten Gefährdung zu begreifen. Sie zielt darauf ab, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle oder des Betriebes zu mindern und einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Aus diesem Grunde verpflichtet die Strahlenschutzverordnung den Strahlenschutzbeauftragten, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Personalrat zusammenzuarbeiten, ihn über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten und ihn auf Verlangen zu beraten (§ 32 Abs. 4 StrlSchV 2001). Es stellt das Mitbestimmungsrecht nicht infrage, dass sich § 31 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV 2001 allein dazu verhält, dass dem Personalrat eine Abschrift der Anzeige über die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten an die zuständige Behörde zu übermitteln ist. Diese materiell- rechtliche Pflicht soll dem Personalrat lediglich eine jederzeit verfügbare und aktuelle Informationsgrundlage über die zuständigen Personen sowie deren Aufgaben- und Kompetenzbereich verschaffen, was wegen der möglichen Vielzahl bestellter und jährlich neubestellter Beauftragter unumgänglich ist. Eine Aussage des Inhalts, dass eine Beteiligung des Personalrats bei der Bestellung dieser Personen nicht stattfinden solle – sodass eine dahingehende landesrechtliche Regelung wie die hier streitige gemäß Art. 31 GG gesperrt wäre -, lässt sich aus dieser Informationspflicht nicht herleiten. Hierfür fehlt es schon an der kompetenzrechtlich gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit des Regelungsgehalts. Das Personalvertretungsrecht gehört gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG zur Rahmenkompetenz des Bundes. Rahmenvorschriften dürfen aber in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten, wie Absatz 2 des Art. 75 GG ausdrücklich vorschreibt. Es müsste demgemäß hinreichend erkennbar werden, dass es mit der Informationspflicht sein Bewenden haben sollte. Dafür fehlt es vorliegend an jedem Anhalt; im Gegenteil ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Strahlenschutzverordnung sogar, dass die Informationspflicht nach § 31 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV 2001 die Effektivität der Personalratsarbeit im Bereich des Gesundheitsschutzes absichern soll. Aus diesem Grunde geht der Bundesgesetzgeber ausdrücklich von der Notwendigkeit eines intensiven Zusammenwirkens von Strahlenschutzbeauftragten und Personalrat aus. Von daher wäre es eine nicht zu erklärende Abschwächung, wenn es den Landesgesetzgebern verschlossen werden sollte, Personalräte an der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten zu beteiligen. Es handelt sich schließlich auch um eine “Maßnahme” im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes. Der in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW verwendete Begriff der “Maßnahme” ist allgemeiner Ansicht nach weit gefasst. Er meint nicht nur die Anlage, Änderung, Ingangsetzung oder Außerbetriebnahme technischer Vorrichtungen, sondern auch organisatorische und personelle Entscheidungen, wie sie bei der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten getroffen werden. Dass der Bestellung eine personelle Auswahlentscheidung vorausgeht, steht dem nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 – 6 P 19.93 -, PersR 1995, 300, 301 zu der wortgleichen Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG; Beschluss vom 18. Mai 1994, a.a.O. (Juris Rn. 17 ff.); Beschluss des Fachsenats vom 15. Dezember 1999, a.a.O.; grundsätzlich zustimmend auch Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 402.

Entscheidend ist, dass die (personelle) Maßnahme der Verhütung von Gefährdungen der Beschäftigten nicht nur beiläufig dient, also in erster Linie andere Zwecke verfolgt und sich nur mittelbar auf den Unfall- und Gesundheitsschutz auswirkt. Vielmehr muss es sich so verhalten, dass die personelle Maßnahme nach der gesetzlichen Intention oder aus freiem Entschluss des Dienststellenleiters gezielt ergriffen wird, um die Beschäftigten allgemein zu schützen oder vor konkreten Gefahren zu bewahren, welche die Tätigkeit auf bestimmten Arbeitsplätzen mit sich bringt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1986 – 6 P 21.84 -, BVerwGE 74, 28, 30; Beschluss vom 23. Januar 1986 – 6 P 8.83 -, Buchholz 238.35 § 61 Nr. 3; Beschluss vom 25. August 1986 – 6 P 16.84 -, Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 46.

Letzteres ist nach der hier vorliegenden verordnungsrechtlichen Zielsetzung – wie ausgeführt – aber gerade zu bejahen. Durch diese Zielsetzung unterscheiden sich Strahlenschutzbeauftragte auch etwa von Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz nach § 53 BImSchG, auf die der Beteiligte vergleichend abstellen will. Deren Aufgabe besteht allein im Schutz der Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-2 BImSchG); der Schutz von Beschäftigten des emittierenden Betriebs liegt hingegen nicht im Blickfeld der Regelung, weshalb ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus dem Gesichtspunkt der Betroffenheit von Beschäftigten nicht erforderlich ist.

3. Der neu gefasste Antrag zu 2. ist ebenfalls begründet, die Beschwerde mithin auch insoweit zurückzuweisen.

Das Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten, die von Strahlenschutzbeauftragten deutlich zu unterscheiden sind, ergibt sich ebenfalls aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. Strahlenschutzbevollmächtigte sind zwar kein in der Strahlenschutzverordnung unmittelbar vorgesehenes Institut des Strahlenschutzes. Sie bieten aber eine in der Praxis entwickelte – rechtlich zulässige – Möglichkeit zur Entlastung des Strahlenschutzverantwortlichen (§ 31 Abs. 1 StrlSchV) durch Delegation bestimmter Aufgaben auf rechtlich unselbstständig bleibende Hilfspersonen. Diese übernehmen – im Umfang der Übertragung – die Durchführung bestimmter organisatorischer und administrativer Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen, wie z.B. die Steuerung der Strahlenschutzbeauftragten, ohne damit jedoch die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung zu erhalten. Diese verbleibt vielmehr, weil die verordnungsrechtliche Konzeption durch die betriebliche Organisationsbefugnis des Strahlenschutzverantwortlichen nicht überwunden werden kann, bei dem delegierenden Strahlenschutzverantwortlichen. Die rechtliche Stellung von Strahlenschutzbevollmächtigten ist gegenüber dem Verantwortlichen nicht verselbstständigt. Ihnen können zwar Pflichten übertragen werden, dies jedoch nur im Verhältnis zum Strahlenschutzverantwortlichen. Dritten gegenüber werden Strahlenschutzbevollmächtigte rechtlich unselbstständig tätig, d.h. sie handeln nicht an seiner Stelle, sondern gewissermaßen “als” Strahlenschutzverantwortlicher, und treten daher auch den Beschäftigten nicht mit eigenen Kompetenzen entgegen. Vgl. dazu amtliche Begründung der Bundesregierung zu §§ 29, 30 StrlSchV vom 3. Juni 1976, Bundesrats-Drucksache 375/76, S. 35.

Die Aufgaben von Strahlenschutzbevollmächtigten zielen gleichwohl im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW unmittelbar darauf, die Beschäftigten allgemein vor Unfällen zu schützen oder, soweit sie berufsmäßig mit den fraglichen Anlagen und Substanzen umgehen, vor konkreten Gefahren zu bewahren. Insofern gilt nichts anderes als für den Strahlenschutzverantwortlichen gelten würde, falls er seine Rechtsstellung nicht kraft Rechtsnorm (§ 31 Abs. 1 StrlSchV 2001), sondern durch eine Maßnahme des Dienststellenleiters erlangen würde. Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen, die dem Bevollmächtigten zur Erledigung aufgetragen sind, sind in § 33 Abs. 1 StrlSchV 2001 festgelegt. Danach hat er “unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung durch geeignete Schutzmaßnahmen” zu sorgen. Dies hat unter anderem durch jene Maßnahmen zu geschehen, die dem Strahlenschutzbeauftragten in § 33 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchV 2001 durch Bezugnahme auf Absatz 1 Nr. 2 zur konkreten Wahrnehmung bei der praktischen Nutzung von Anlagen und Substanzen übertragen sind. Überdies hat der Strahlenschutzverantwortliche – wie der Strahlenschutzbeauftragte – gemäß § 33 Abs. 3 StrlSchV 2001 “dafür zu sorgen, dass bei Gefahr für Mensch und Umwelt unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr getroffen werden”. Gegen die Einstufung als Arbeitsschutz zugunsten der Beschäftigten im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW lässt sich nicht einwenden, dass die genannten Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen – in ihrer Erfüllung durch Bevollmächtigte – in erster Linie andere Zwecke verfolgen und sich nur mittelbar auf den Unfallschutz auswirken, sodass sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 1987 – 6 P 3.84 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 51, S. 15, und vom 18. Mai 1994, a.a.O., nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen.

Dieser Gedanke greift grundsätzlich nur für sachbezogene Einzelmaßnahmen; bei einem Bündel von Maßnahmen oder – wie hier – Teilaufgaben, in dem Regelungen unter verschiedenen Aspekten enthalten sind, welche den Unfallschutz in unterschiedlichem Maße betreffen, ist ein anderer Maßstab anzulegen. In solchen Fällen reicht es aus, dass jedenfalls ein Teil der Maßnahmen oder Aufgaben für die Unfallverhütung nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2003 – 6 P 16.02 -, PersR 2003, 314 = PersV 2003, 339 (= Juris Rn. 62).

Dies ist für die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen – und entsprechend für diejenigen der Bevollmächtigten – zu bejahen, auch wenn der Akzent der Tätigkeit auf organisatorischen und administrativen Entscheidungen liegt. Nach der Grundentscheidung in § 33 Abs. 1 StrlSchV ist deren unmittelbarer Zweck wesentlich auch der Schutz des Menschen vor schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung. Von diesem ausdrücklich geschützten Personenkreis werden mangels erkennbarer Einschränkung die Beschäftigten umfasst, denen gegenüber der Strahlenschutzverantwortliche zumeist zugleich in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bzw. Vertreter des Dienstherrn zu Schutz und Fürsorge verantwortlich ist. Gegen die Mitbestimmungspflichtigkeit lässt sich schließlich nicht einwenden, dass der Bestellungsvorgang von Strahlenschutzbevollmächtigten, der mangels rechtlicher Vorgaben nicht einmal formal erfolgen muss, für den Beschäftigtenschutz nur von ganz untergeordneter Bedeutung sei, weil er nicht der Verhütung von Gesundheitsschäden, sondern ganz vorrangig der Entlastung des Strahlenschutzverantwortlichen diene. Vielmehr führt diese Delegation auf geeignete Bevollmächtigte zu einer Erleichterung und Intensivierung der verordnungsrechtlichen Pflichterfüllung des Strahlenschutzverantwortlichen und erlaubt es dem Verantwortlichen, die Aufgabenerfüllung effektiver zu gestalten, als es ihm angesichts der Vielzahl seiner weiteren Aufgaben ohne Hilfspersonen möglich wäre. Aus dieser Perspektive erfüllt der Verantwortliche mit Hilfe der Bestellung von Bevollmächtigten die ihm obliegenden – wie ausgeführt auf den Schutz der Beschäftigten zielenden – Aufgaben insoweit durch die “Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals”, wie es in § 31 Abs. 1 StrlSchV 2001 besonders vorgesehen ist. Der Vorgang der Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten wirkt sich von daher unmittelbar und greifbar positiv auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten aus. Diese Funktion eines faktisch verbesserten Gefahrenschutzes qualifiziert Bestellungsvorgänge als spezifische Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen.”

Soweit das OVG NRW, dem vollinhaltlich zuzustimmen ist.

Volltext OVG NRW vom 13.07.2006 – Aktenzeichen 1 A 990/05 via justiz.nrw.de

Mitgeteilt von

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
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