Das Bundesarbeitsgericht (Teilurteil vom 26.04.2007 – Aktenzeichen 8 AZR 695/05, Pressemitteilung) hat die betriebsbedingte Kündigung eines Flugzeugführers eines Charterflugunternehmens für sozial gerechtfertigt angesehen, wenn ein Betriebsübergang nicht festzustellen sei und der Betrieb auch nicht fortgeführt werde. In diesem Fall hält das Bundesarbeitsgericht die betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt. Die Pressemitteilung wirft leider mehr Fragen auf als sie beantwortet. Aus der Entscheidung der Vorinstanz ergibt sich, dass dem insolventen Charterflugunternehmen die Betriebserlaubnis durch das LBA entzogen wurde. Das Hessische Landesarbeitsgericht sieht in dieser so etwas Höchstpersönliches wie in der Genehmigung zur Ausübung eines Notariats. Für dieses hatte das BAG bereits entschieden, dass ein Betriebsübergang nicht in der Nachfolge eines Notars zu sehen sei.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.