Das BVerfG hat durch Beschluss vom 7.11.2006 zum Aktenzeichen 1 BvL 10/02 entschieden, dass das derzeitige Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Das jetzige Erbschaftsteuerrecht ist mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar.Hintergrund der Entscheidung ist, dass die steuerrechtlich relevanten Werte einzelner Vermögensgegenstände nicht gleich ermittelt werden nach dem derzeitigen Erbschaftsteuerrecht. Die Wertermittlung richtet sich nach dem Bewertungsgesetz. Dieses führt dazu, dass bei den verschiedenen Vermögensgegenständen Steuerwerte ermittelt werden, die nicht dem sog. „gemeinen Wert“, also dem Verkehrswert entsprechen. Das trifft z.B. zu auf Grundstücke.
Das BVerfG hat nun an den Gesetzgeber den Auftrag gerichtet, bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu schaffen, nach der auf der Bewertungsebene eine Orientierung am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel erfolgt. Dem Gesetzgeber bleibt es unbenommen, in einem weiteren Schritt bei ausreichenden Gemeinwohlgründen mittels Verschonungsregelungen den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände zu begünstigen. Dabei müssen jedoch die Begünstigungswirkungen ausreichend zielgenau und innerhalb des Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig eintreten.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser