Der Rheinländer trinkt gerne in Gesellschaft und gilt nicht als knauserig. Das hat auch das Finanzgericht Köln(vom 19.01.2007 – 10 K 4902/06) honoriert und nach dem Motto: “Nicht nur fordern, sondern auch fördern …” diese positive Eigenschaft des Rheinländers belohnt.
Leitende Angestellte – jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des hiesigen Finanzgerichts – dürfen Kosten für die Bewirtung ihrer Mitarbeiter, als Werbungskosten von der Steuer absetzen, so das Gericht. Das gilt jedenfalls dann, wenn ihre variablen Gehaltsanteile vom guten Betriebsklima, also dem Erfolg oder der Unterstützung der unterstellten Mitarbeiter abhängen.
Das Finanzgericht Köln hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen. Mal schaun, wie die Bayern sich dazu stellen. oans, zwoa …?
Michael W. Felser
Rechtsanwalt