Das Landesarbeitsgericht München läutete nun arbeitsrechtlich das Ende der verbraucherfeindlichen Zillmerung in Versicherungsverträgen ein. Das Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.10.2005 – Aktenzeichen IV ZR 162/03, Volltext) und das Bundesverfassungsgericht hatte bereits die frühere Praxis der Zillmerung beanstandet (BVerfG, Beschluß vom 15.02.2006 – Aktenzeichen 1 BvR 1317/96, Volltext).Wie die Stiftung Warentest berichtete, entschied das Gericht, dass Versicherungen, die durch Entgeltumwandlung abgeschlossen werden, unwirksam sind, wenn sie gezillmert sind.

Nach Auffassung des bayerischen Gerichts sind Vereinbarungen über eine Entgeltumwandlung nichtig, wenn die Beiträge zunächst für die Abschlusskosten, also vor allem die Provision an den Vermittler drauf gehen und erst dann in die Anlage fliessen. Das ist bei Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungsverträgen allerdings üblich. Der frühere Arbeitgeber der Klägerin wurde deshalb verurteilt, dieser 5.591 Euro, d.h. 90 % des umgewandelten Entgelts, nachzahlen. Die 32-jährige Mitarbeiterin hatte im Wege der Entgeltumwandlung 6.230 Euro aus ihrem Gehalt an eine Unterstützungskasse gezahlt und sollte bei ihrem Ausscheiden drei Jahre später nur 639 Euro erstattet bekommen.

Das Urteil betrifft jede Form der betrieblichen Altersversorgung, also Direktversicherung, Pensionszusage, Pensionsfonds, Pensionskasse, rückgedeckte Unterstützungskasse.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das LAG München hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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