Das OLG Celle (Aktenzeichen 19 UF 209/05) hat entschieden, dass der Unterhaltspflichtige beim Ehegattenunterhalt zur Verbesserung oder Wahrung seiner Leistungsfähigkeit nicht verpflichtet ist, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten.Beim Kindesunterhalt ist der BGH der Ansicht, dass der Unterhaltspflichtige zur Erhöhung oder Herstellung seiner Leistungsfähigkeit ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten muss. Wer daher wegen hoher Schulden eigentlich zu Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder nicht in der Lage ist, kann sich nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen.
Das OLG Celle hat nun entschieden, dass diese Grundsätze nicht für den Ehegattenunterhalt gelten. Nur gegenüber minderjährigen Kindern bestehe eine sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit, nicht aber gegenüber dem Ehegatten.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser