Das OLG Hamm (Aktenzeichen 2 WF 333/05) hat entschieden, dass ein mit einer Schwangeren abgeschlossener Ehevertrag, der allein die Regelung der Gütertrennung zum Inhalt hat, wirksam ist.Die Rechtsprechung unterscheidet bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ehevertrag unwirksam ist, danach, welcher Bereich der Scheidungsfolgen betroffen ist. Zum sog. Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehört der Unterhalt und der Versorgungsausgleich. Demgegenüber ist der Zugewinnausgleich nicht dem Kernbereich zuzuordnen, so dass in diesem Bereich weitgehende Vereinbarungsfreiheit der Eheleute besteht.
Etwas anderes ergab sich nach Ansicht der OLG Hamm auch nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau bei Abschluss des Vertrags, mit dem sie die Gütertrennung vereinbart hat, schwanger war.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser