Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Eilverfahren (gerichtliches Aktenzeichen: 16 B 332/07) entschieden und dem Antragsteller gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis keinen vorläufigen Rechtsschutz gewährt.

Der Antragsteller, der nach dem Verlust der deutschen Fahrerlaubnis eine im Jahr 2006 ausgestellte tschechische Fahrerlaubnis vorweisen konnte, geriet in einem allgemeine Verkehrskontrolle. Da er offensichtlich unter Wirkung von berauschenden Mitteln stand, veranlasste die Polizei die Entnahme einer Blutprobe. Diese Blutprobe ergab, dass der Antragsteller Kokain konsumiert hatte.

Wegen des nachgewiesenen Kokainkonsums wurde dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte – wegen der sofortigen Wirkung des Bescheids – beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Nachdem er mit seinem Antrag vor VG Gelsenkirchen keinen Erfolg hatte, legte er Beschwerde vor dem OVG NRW in Münster ein. Das OVG NRW hat jedoch mit seinem Beschluss vom 08.03.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen und vielmehr den Entzug der Fahrerlaubnis bestätigt.

Der 16. Senat hat im Rahmen einer summarischen Prüfung ausgeführt, dass der Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Dortmund offensichtlich rechtmäßig sei. Schon der einmalige Konsum harter Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) schließe in aller Regel die Eignung zur Führung eines KfZ aus. Der Nachweis, dass der Antragsteller die Eignung zwischenzeitlich wiedererlangt habe, konnte nicht erbracht werden. Dies sei nur durch eine nachgewiesene einjährige Abstinenz und durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten möglich. Dazu reiche nicht die Vorlage von auf Eigeninitiative des Antragstellers bei seinem Hausarzt durchgeführten Drogenscreenings aus.

Dieser Beschluss des OVG NRW ist unanfechtbar. Als letzte Möglichkeit bleibt dem Antragsteller nach erfolglosem Widerspruch die Einleitung des Hauptsacheverfahrens, wobei dadurch nicht die „sofortige Wirkung“ des Fahrerlaubnisentzugs beseitigt werden kann.

Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW vom 08.03.2007

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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