Der BGH (Aktenzeichen XII ZR 197/04) hat entschieden, dass die Großeltern, die auf Unterhalt für ihre Enkel in Anspruch genommen werden, denselben Selbstbehalt haben müssen wie die Kinder gegenüber den Eltern beim Elternunterhalt. Der Selbstbehalt beträgt daher mindesten EUR 1.400,00 monatlich. Darin sind Warmmietkosten in Höhe von EUR 450,00 eingerechnet. Übersteigt die tatsächliche Miete diesen Betrag, kann um die Differenz der Selbstbehalt erhöht werden.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser