so das Handelsblatt gestern in einer Mitteilung (allerdings zum “Gleichstellungsgesetz”, das zuletzt namentlich als Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz in Kraft getreten ist) unter Berufung auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück. Nun ist es für Insider keine grosse Überraschung, dass das Gleichbehandlungsgesetz europarechtswidrig ist (wie übrigens die meisten deutschen Gesetze, die EU-Richtlinien umsetzen). Kuendigung.de hatte bereits im Oktober 2006 darauf hingewiesen, dass der jetzt vom Arbeitsgericht Osnabrück (Urteile vom 05.02.2007 – Aktenzeichen u.a. 3 Ca 677/06 und 3 Ca 721/06) gekippte § 2 Abs. 4 AGG, in dem geregelt ist, dass das AGG nicht für Kündigungen gilt, europarechtswidrig ist. Der nationale Gesetzgeber wurde im Falle des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht nur von der EU-Kommission verklagt, weil er die EU-Richtlinien nur sehr zögerlich und nur auf Druck, aber in jedem Fall nicht innerhalb der von der EU gesetzten Umsetzungsfrist, Gesetz werden liess. Es ist schon erstaunlich, dass man hierzulande das nationale Arbeitsrecht als sehr sozial und arbeitnehmerfreundlich ansieht und ursprünglich gar Angst davor hatte, dass unsere nationalen Sozialstandards in der EU abgesenkt würden. In der Realität sitzt Deutschland jedoch ständig auf dem Sünderbänkchen in Europa, weil der Gesetzgeber EU-Recht nicht korrekt umsetzt oder die Rechtsprechung vom EuGH korrigiert werden muss (Bereitschaftsdienst, Ausgleichszeitraum beim Arbeitszeitkonto, Massenentlassungsanzeige, Gleichbehandlungsgesetz …).

Es geht dabei nicht nur um das altbekannte Problem der Diskrepanz zwischen der Selbstwahrnehmung und der Fremdwahrnehmung.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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