so meint es jedenfalls ein Kollege von Bird und Bird laut Beck-Verlag und Pressemitteilung.

Das Arbeitsgericht Münster (Urteil vom 24.10.2006 – 3 Ca 1023/06) meint, dabei einer Ansicht in der spannenden Diskussion folgend, der TVÖD löse den BAT nicht automatisch ab. Wen´s interessiert: Das meinen auch Hümmerich/Mässen, NZA 2005,961. Für eine automatische Ablösung sind die herrschende Meinung, in Gestalt des „Don des Arbeitsrechts“, Hanau, sowie von Steinau-Steinrück, NJW-Spezial 2005, 561, Werthebach, NZA 2005, 1224 und Fieberg, NZA 2005, 1226.

„Es gibt keine schlechte Werbung“ muss man die Hochschreibung des ersten erstinstanzlichen Urteils wohl kommentieren, und man sieht ja, dass es sogar in der Fachpresse (da soll noch mal einer über die normalen Journalisten schimpfen) unkritisch nachgeplappert wird. Das vermeintliche Grundsatzurteil besteht aus 14, 15 Sätzen (in den Gründen, ohne Nebenentscheidungen) und zitiert nicht eine der oben genannten Ansichten.

Es ist erlaubt, darauf hinzuweisen, dass – erst recht nicht rechtskräftige – Urteile der ersten Instanz, so herbeigesehnt sie auch sein mögen, als „Grundsatzurteil“ schlicht nicht taugen. Als Grundsatzurteil kommen schon deswegen nur Urteile der höchsten Gerichte in Betracht, weil ein Grundsatzurteil über den entschiedenen Fall hinaus grundsätzliche Geltung beanspruchen will. Das dürfte bei einem nicht einmal rechtskräftigen Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts eine ziemlich abwegige Einordnung sein, auch wenn die Urteile von hoher Qualität sind.

Recht hat – nicht weil es richtig ist, sondern weil die Rechtskraft die entsprechende Geltungskraft verleiht – die höhere, im Regelfall die höchste Instanz.

Wir werden also erleben, wie kurzweilig die Wirkung dieses angeblichen „Grundsatzurteils“ ist.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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