Das behauptet jedenfalls laut AOL und Thüringer Alllgemeine der Darmstädter Sozialrichter Jürgen Borchert und sieht sich darin mit allen Experten einig. Der Regelsatz liegt zur Zeit bei 345 Euro.

Allerdings: Das Bundessozialgericht hatte im November 2006 (vom 23.11.2006 – Aktenzeichen B 11b AS 9/06 R und B 11b AS 1/06 R) noch ARGEfreundlich entschieden und den Regelsatz für verfassungsmässig erklärt. Nach Ansicht des DGB Rechtsschutzes (Pressemitteilung zum Verfahren), der in diesem Verfahren mehrere Kläger/innen vertrat, ist dies aber keine endgültige Entscheidung. Vielmehr hatte das BSG darauf hingewiesen, dass die Frage im Einzelfall von den Untergerichten geklärt werden müsse.

Gegen das Urteil des Bundessozialgerichts ist – da die Urteilsgründe noch nicht vorliegen – noch keine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Nach Zustellung der Urteilsbegründung haben die Kläger einen Monat Zeit, Verfassungsbeschwerde einlegen. Sie werden das wohl auch tun.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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