Das Amtsgericht Grevenbroich (Aktenzeichen 19 C 327/05) hat entschieden, dass Ehegatten den Sollsaldo eines Kontos auch dann gemeinsam zu tragen haben, wenn nur ein Ehegatte Kontoinhaber ist. Voraussetzung ist, dass der gesamte Zahlungsverkehr der Eheleute zur Bestreitung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten über das Konto abgewickelt wurde.Die Problematik des Falles liegt darin, dass es an einem gemeinsamen Konto fehlte, sondern nur ein Ehegatte der Kontoinhaber war. Bei einem gemeinsamen Konto haften beide Eheleute für einen Sollsaldo. Das Amtsgericht Grevenbroich hat bei einem Einzelkonto ebenfalls eine hälftige Tragung des Sollsaldos angenommen, wenn nämlich beide Eheleute das Konto wie ein gemeinsames Konto genutzt haben, indem sämtlicher Zahlungsverkehr über dieses Konto abgewickelt wurde.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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