Eine Sperrzeit kann die Arbeitsagentur nicht anordnen, wenn ein Arbeitnehmer wegen Mobbing selbst gekündigt hat. Niemand verlangt, dass ein Arbeitnehmer im Job seine Gesundheit riskiert und sich weiterem Mobbing aussetzt. Allerdings erwartet die Rechtsprechung, dass der von Mobbing betroffene Arbeitnehmer Versuche unternommen hat, seinen Arbeitsplatz zu retten, also z.B. den Betriebsrat oder Vorgesetzte eingeschaltet hat. Das Bundessozialgericht meint, die Arbeitsagentur müsse prüfen:

“ … ob der Kläger vor der Kündigung einen Versuch zur Beseitigung der ihn belastenden Umstände unternommen hat bzw ob ihm ein solcher Versuch unzumutbar war (Senatsurteil vom 6. Februar 2003 – B 7 AL 72/01 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).“

so Bundessozialgericht vom 21.10.2003 Aktenzeichen B 7 AL 92/02 R

Im Zweifel sollte man den Arbeitgeber auch abmahnen, wenn er nicht gegen das Mobbing einschreitet, bevor man selbst kündigt (>> Checkliste Eigenkündigung). Wichtig sind auch Aufzeichnungen, in denen die einzelnen Vorfälle und eventuelle Zeugen notiert werden (Mobbingprotokoll). Ausserdem ist zu empfehlen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen frühzeitig durch Hinzuziehung von Ärzten dokumentieren zu lassen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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