Der BGH (Aktenzeichen XII ZR 166/04) hat entschieden, dass das Kindergeld bei volljährigen Kindern bedarfsdeckend zu berücksichtigen ist, also von dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhalt abgezogen wird.

Die Entscheidung befasste sich mit der Frage, ob bei sog. privilegierten volljährigen Kindern ebenso wie bei minderjährigen Kindern nur eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes erfolgt, sofern das Existenzminimum des Kindes sonst nicht gedeckt ist.

Privilegierte volljährige Kinder sind solche, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulbildung befinden, unverheiratet sind und bis 21 Jahre alt. Diese sind den minderjährigen Kindern grundsätzlich gleichgestellt.

Der BGH hat nun entschieden, dass gleichwohl bei allen volljährigen Kindern anders als bei minderjährigen Kindern das Kindergeld in vollem Umfang bedarfsdeckend zu berücksichtigen ist. Die gesetzliche Regelung des § 1612 b Abs. 5 BGB, die bei minderjährigen Kindern vorsieht, dass das Kindergeld nicht anzurechnen ist, sofern nicht Unterhalt in Höhe des Existenzminimums geleistet wird, hält der BGH für nicht anwendbar auf volljährige Kinder. Das Existenzminimum wird in § 1612 b Abs. 5 BGB definiert als Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung. Diese Regelbetrag-Verordnung gilt jedoch nur für minderjährige Kinder. Der BGH hält den Wortlaut für maßgeblich und lehnt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf minderjährige Kinder ab. Der BGH definiert das Existenzminimum für volljährige Kinder als Unterhalt nach der 1. Einkommensgruppe und 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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