Das OLG Düsseldorf (Aktenzeichen II UF 19/06) hat entschieden, dass Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen für private Altersvorsorge unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind. Solche Aufwendungen mindern das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nicht. Nach Ansicht des Gerichts gilt das jedenfalls, wenn der Unterhaltspflichtige nicht einmal den Regelunterhalt für das Kind zahlen kann.

Die Rechtsprechung des BGH, dass zusätzliche private Altersvorsorge zu berücksichtigen sei, bezieht sich nach Ansicht des OLG Düsseldorf vornehmlich auf den Elternunterhalt und den Kindesunterhalt.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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