Das AG Kempen (Aktenzeichen 17 F 379/05) hat entschieden, dass ein volljähriges Kind nicht unterhaltsberechtigt ist, wenn es sich nicht um eine Ausbildungsstelle bemüht hat.
In dem entschiedenen Fall mußte das Kind vorzeitig das Gymnasium verlassen, weil es ungenügende Leistungen erbracht hat und daher nicht versetzt wurde. Das Kind meldete sich sodann beim Arbeitsamt arbeitssuchend und absolvierte über das Arbeitsamt eine Einstiegsqualifizierungsmaßnahme im Gastgewerbeservice.
Das Gericht schloss aus den schlechten Schulnoten auf mangelnden Leistungswillen des Kindes und sah eine Verpflichtung des Kindes als gegeben an, sich intensiv um einen Ausbildungsplatz zu bewerben. Da keinerlei Bemühungen erfolgt waren, eine Ausbildungsstelle zu erhalten, bestand kein Unterhaltsanspruch während der Einstiegsqualifizierungsmaßnahme. Hätte das Kind sich rechtzeitig um eine Ausbildungsstelle bemüht, dann hätte es über die Ausbildungsvergütuing selbst seinen Lebensbedarf decken können.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser