Wir in NRW kennen das ja schon. Da war es eine sehr bekannte Richterin und Autorin eines Standardwerks der Referendarliteratur, die in einem Konkurrentenstreit, der zur Bereichung des täglichen Justiz-Talks gerichtlich und mit deftigen Schriftsätzen ausgetragen wurde, unterlag. In Thüringen rangen zwei Vizepräsidenten, der eine Vize am Oberlandesgericht in Jena, der andere am Landesarbeitsgericht, um den Chefsessel des Landesarbeitsgerichts in Erfurt. Dieser ist schon der räumliche Nähe zum Bundesarbeitsgericht wegen nicht ganz unbeliebt. Die weiteren Rollen sind mit dem Justizminister und dem – nach Ansicht des Vizepräsidenten des LAG´s – mit diesem befreundeten Vorsitzenden des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts in Weimar besetzt. Der Vizepräsident des Oberlandesgerichts setzte sich im Bewerbungsverfahren zwar gegen den Vizepäsidenten des Landesarbeitsgerichts erst einmal durch. Der liess das aber nicht auf sich sitzen und rief das Verwaltungsgericht an. In zweiter Instanz lehnte das Oberverwaltungsgericht das Ersuchen des unterlegenen Bewerbers schliesslich ab und ignorierte dabei einen Befangenheitsantrag des Landesarbeitsrichters gegen den Vorsitzenden wegen dessen angeblicher Freundschaft mit dem Justizminister. Damit nicht genug. Das von dem Landesarbeitsrichter angerufene Bundesverfassungsgericht allerdings gab dem unterlegenen Bewerber in allen Punkten recht. Das Oberverwaltungsgericht habe das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter verletzt. Die zeitlichen Abläufe belegten, dass die Festlegung des Termins, in dem die Entscheidung fiel, erkennbar nur zu dem Zweck erfolgte, eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden zu vermeiden. Dies stelle einen Verstoß gegen die Regelungen der Ablehnung von Gerichtspersonen dar. Denn ein nicht rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch sei stets vor der instanzabschließenden Sachentscheidung zu bescheiden. Auch in der Sache rüffelte das Bundesverfassungsgericht die Vorinstanzen: Der Vizepräsident des OLG verfüge nur über geringe praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeits- und Arbeitsprozessrechts, wohingegen der Beschwerdeführer seit mehr als 20 Jahren als Arbeitsrichter tätig sei. Auch aus diesem Grund hätte die Annahme, dem Mitbewerber komme ein Leistungsvorsprung im Bereich der rechtsprechenden Tätigkeit zu, einer besonderen Begründung bedurft.
Der Richterstreit geht also in eine weitere Runde. Wir dürfen gespannt sein. Man sieht ausserdem, dass es eines langen Atems bedarf, um zu seinem Recht zu kommen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt