so das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (BAG, Beschluss vom 14.02.2007 – Aktenzeichen 7 ABR 26/06, Pressemitteilung). Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann für einen Konzern im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Liegt die Konzernspitze im Ausland, können die deutschen Gesamtbetriebsräte dort keinen Konzernbetriebsrat bilden. Aber auch wenn durch Beherrschungsverträge deutsche Töchterunternehmen der Konzernspitze im Ausland zugeordnet werden, endet die Zugehörigkeit dieser Töchter zu einem Konzernbetriebsrat, der bei einer deutschen Zwischenholding gebildet ist. Die durch die ausländische Konzernspitze beherrschten deutschen Töchter konnten daher keine Mitglieder mehr in den Konzernbetriebsrat der deutschen Zwischenholding entsenden, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

, , ,

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.