Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit seinem Berufungsurteil vom 04.09.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 14 Sa 635/06) eine Kündigung eines Berufskraftfahrers wegen abgefahrener Reifen für rechtswirksam angesehen und die Berufung des klagenden Fernfahrers gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Köln zurückgewiesen.

An den Reifen des vom Kläger geführten Gefahrgut-LKW wurden schwere Abnutzungen festgestellt, die den LKW verkehrsunsicher machten. Bei der Arbeitgeberin, die eine Gefahrgutspedition betreibt, gibt es schriftliche Verhaltensregeln, die unter anderem vorsehen, dass die Fahrer vor Fahrtantritt stets den ordnungsgemäßen Zustand der Fahrzeuge zu überprüfen haben.

Da der Kläger in der Vergangenheit wegen mehrerer Verstöße (Überfahren einer roten Ampel, Vorlage falscher Fahrzeugpapiere, Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit anschließendem vierwöchigem Fahrverbot) bereits Abmahnungen erhalten hatte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nach der Feststellung der abgefahrenen Reifen verhaltensbedingt.

Die 14.Kammer hat diese Kündigung durch sein Urteil bestätigt. Der Kläger habe in gravierender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, da er die vorgeschriebene tägliche Kontrolle der Reifen nicht vorgenommen habe. Verletze der Kläger als Fernfahrer seine Pflicht zur täglichen Überprüfung des Zustandes seines Fahrzeugs, könne dies je nach Umständen eine ordentliche oder sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Die ordentliche Kündigung sei auch unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles – hier: der vierjährigen Betriebszugehörigkeit und dem Alter des 47-jährigen Klägers – gerechtfertigt.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln 8/06

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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