Mancher Arbeitgeber legt, wenn er einen Arbeitnehmer mal auf dem Kieker hat, richtig los. Eine Massnahme jagt die andere, an manchen Tagen gibt es auch mehrere Abmahnungen, Kenner sprechen dann von “Serienabmahnungen”.

Auch das Landesarbeitsgericht Köln hatte einen solchen Fall zu bewerten. Die Beklagte aus der KfZ-Branche hatte einem leitenden Mitarbeiter innerhalb von zwei Tagen die Arbeitszeit gekürzt, den Dienstwagen entzogen, ihn aus dem Bereitschaftsdienst gestrichen und eine Abmahnung ausgesprochen. Der Mitarbeiter hatte es zuvor abgelehnt, zukünftig als PKW-Verkäufer zu arbeiten.

Das LAG Köln erkannte darin zu recht eine spezifische Form der Raserei, die arbeitsrechtlich als Maßregelung wegen der Weigerung, ins Glied zurückzutreten und zukünftig kleinere Brötchen zu backen bzw. wieder Autos zu verkaufen und nicht mehr nur dazu anzuleiten, zu betrachten ist.

Durch den engen zeitlichen und sachliche Zusammenhang zwischen der abgelehnten Degradierung und den folgenden Sanktionen hielt das LAG Köln eine Beweislasterleichterung für den Mitarbeiter für gerechtfertigt. Der erste Anschein spreche für eine verbotene Massregelung des Mitarbeiters. Da der Arbeitgeber den bösen Schein nicht widerlegen konnte, bekam der Mitarbeiter in allen Punkten recht. Also Dienstwagen zurück, Abmahnung raus aus der Personalakten usw. Die Revision liess das Landesarbeitsgericht nicht zu, da kann man nur hoffen, dass sich die Parteien nach dem Urteil vernünftig geeinigt haben.

Aber vielleicht haben sich beide Seiten auch wieder vertragen. Der Rheinländer ist ja nicht so.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.09.2006 – 9 (4) Sa 173/06, Volltext

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