Falls ein Arbeitsloser aus Versehen zu hohe Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhält, kann er zur Rückzahlung verpflichtet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen – Anhalt (Az.: L 2 AL 128/04). Voraussetzung ist, dass

der Arbeitslose die falsche Berechnung vorsätzlich nicht beachtet oder grobfahrlässig nicht erkannt hat. Hier hatte ein gelernter Stahlbauer geklagt. Nach dem Übergang von Arbeitslosengeld auf Arbeitslosenhilfe (heute ALG II) bekam der Kläger monatlich ca. 50 EUR mehr, das waren etwa 25 %, als zuvor. Als die Arbeitsagentur den Fehler endlich merkte, verlangte sie Rückzahlung.

Der Stahlbauer sah dies indes nicht ein und zog vor die Gerichte. Die Richter folgten ihm jedoch nicht und wiesen die Klage ab. Die Richter unterstellten dem Mann grobe Fahrlässigkeit. Er hätte den Fehler ohne weiteres erkennen müssen, weil bekannt sei, dass die Arbeitslosenhilfe stets niedriger sei als das Arbeitslosengeld. Der Fehler hätte sich dem Kläger also förmlich aufdrängen müssen. Daher sei der Kläger zumindest zur Nachfrage bei der Agentur für Arbeit verpflichtet gewesen. Der Umstand, dass der Fehler bei der Agentur lag und nicht auf Falschangaben des Klägers beruhte, sei unerheblich, so das Gericht.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: cecu.de

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