Mehrwertsteuer: Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19 Prozent. Ausgenommen hiervon sind allerdings Lebensmittel, für die der ermäßigte Satz von 7 Prozent unverändert bestehen bleibt.

Versicherungssteuer: Die Versicherungssteuer wird um 3 Punkte auf 19 Prozent steigen. Dies gilt unter anderem für die private Haftpflichtversicherung sowie die Kfz-Versicherung. Abweichend davon steigt der Steuersatz bei Feuerversicherungen auf 14 Prozent, was Auswirkungen auf Wohngebäude- und Hausratversicherungen hat. Von der Steuererhöhung ausgenommen sind Lebens-, Renten- und Krankenversicherungen.

Arbeitslosenversicherung: Der von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragende Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung soll von 6,5 auf 4,2 Prozent gesenkt werden.

Rentenbeiträge: Der Beitragssatz zur Staatlichen Rentenversicherung steigt im kommenden Jahr von 19,5 auf 19,9 Prozent. Damit sollen die Einnahmen der Rentenkasse stabilisiert werden.

Die Reichensteuer kommt: Der Spitzensteuersatz wird um 3 Prozent für Einkünfte oberhalb von 250.000 Euro für Ledige und 500.000 Euro für Verheiratete erhöht. Ausgenommen sind die unternehmerischen Gewinneinkunftsarten, d.h. Freiberufler und Selbständige werden von der Reichensteuer nicht erfasst. Ebensowenig wie Aktiengewinne. Betroffen sind also lediglich angestellte Spitzenverdiener.

Sparerfreibetrag: Der Sparerfreibetrag wird von 1.370 auf 750 Euro für Ledige und von 2.740 auf 1.500 Euro für Verheiratete abgesenkt. Das heißt, künftig werden Steuern auf Zinsen ab einem niedrigeren Betrag fällig. Der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 51 Euro pro Person bleibt unverändert.

Kindergeld: Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingten Freibeträgen ist für volljährige Kinder, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen noch berücksichtigt werden können, ab dem Geburtsjahr 1983 auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt worden. Für Kinder der Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982 und für Kinder, welche die Voraussetzungen für einen sogenannten Verlängerungstatbestand (etwa Wehr- oder Zivildienst) erfüllen, gelten Übergangsregelungen. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder nicht mehr erfüllt, können die Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 7.680 Euro – unter Anrechnung von eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes, die 624 Euro übersteigen – im Kalenderjahr berücksichtigt werden, wenn das Kind kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Das Elterngeld wird ab Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld ersetzen. Es handelt sich beim Elterngeld um eine Lohnersatzleistung, deren Höhe sich am bisherigen Einkommen des betreuenden Elternteils orientiert. Anspruch auf Elterngeld haben grundsätzlich alle Eltern, deren Kind ab dem 1.1.2007 geboren wurde. Eltern von Kindern, die bis zu diesem Stichtag geboren wurden, haben weiterhin ggf. Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. Das Elterngeld kann nicht nur von bisher in einem Arbeitsverhältnis tätigen Elternteilen in Anspruch genommen werden, sondern auch dann, wenn die Eltern selbstständig tätig oder arbeitslos sind.

Pendlerpauschale: Die Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist künftig nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Um Härten für Fernpendler zu vermeiden, gewährt der Fiskus künftig ab dem 21. Kilometer eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer als Sonderausgabe, die wie Werbungskosten behandelt wird. Die neuen Regeln gelten auch für Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs. Bus- und Bahnfahrer erhalten ab 2007 nur noch die maximale Entfernungspauschale von 4.500 Euro.

Arbeitszimmer: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten beim Fiskus geltend gemacht werden, wenn es im Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit steht. Demnach können Lehrer kein Arbeitszimmer mehr absetzen.

Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben (bis zu einem Grundstundenlohn von 50 Euro) steuerfrei. Sozialversicherungsbeiträge sind zu entrichten, wenn der Stundenlohn mehr als 25 Euro beträgt. Bei den sogenannten Minijobs wird eine Erhöhung der pauschalen Sozialversicherungsabgabe von bisher 25 auf 30 Prozent eingeführt.

Wir wünschen Ihnen ein zufriedenes, gesundes und erfolgreiches “first life” in 2007!

Ihr Juracity Team

, , , , , , , , ,

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.