Galt früher die erfolgreiche Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein zurückweisendes Urteil oder einen abweisenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts als ausserordentliche Gunstbezeugung der Glücksgöttin Fortuna, mit der auf jeder Tagung geprahlt werden konnte (Erfolgsquote 2004: 3,7 %), scheint das Anhörungsrügengesetz Wirkung zu zeigen: Die Erfolgsquote stiegt 2005 auf 7,4 % und 2006 weiter auf 9 %, so das Bundesarbeitsgericht in einer Pressemitteilung.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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