Dem 17-jährigen Erdinc H. wird vorgeworfen, an Weiberfastnacht in Köln-Osteheim auf einen 43 jährigen Mann eingeschlagen zu haben. Infolge eines wuchtigen und gezielten Faustschlag ins Gesicht sei der Mann mit dem Kopf gegen die Glasscheibe einer Telefonzelle gestoßen und anschließend zu Boden gegangen und liegt bis heute im Koma. Dies verhalf dem Jugendlichen zu dem zweifelhaften Beinamen „Koma-Schläger“. Der Beschuldigte war bereits zuvor als sogenannter „Intensivtäter“ (eine Definition anhand feststehender Kriterien hat sich noch nicht gebildet – grob kann der Begriff durch die Begehung einer Vielzahl schwerwiegender Delikte innerhalb kurzer Zeit beschrieben werden) aufgefallen, und Mitglied einer „Gang“ – den „T.N.G.O.G“ (The New Generation Ostheim Gangsters) – ähnlich den Vingster Ghetto Türken, OG’s (Ossendorf Gangstas), Bickendorf Gangster etc. Erst eine Woche zuvor hatte er sich vor dem Jugendrichter wegen einer anderen Tat zu verantworten und war verwarnt worden – die für eine Verurteilung erforderlichen „schädlichen Neigungen“ konnten nicht festgestellt werden (Das für Jugendliche anzuwendende Jugendstrafrecht sieht abgestufte Sanktionen vor).
Das Amtsgericht Köln erließ zunächst am 18.02.2007 Haftbefehl wegen Raubes – da dem Opfer nach der Tat noch Geld weggenommen worden sein sollte – und gefährlicher Körperverletzung. Nach der Haftprüfung am 16.03.2007 hob das Amtsgericht den Haftbefehl auf und traf eine vorläufige Anordnung nach Jugendstrafrecht, indem es anordnete, dass der Beschuldigten in einem Wohnheim in Krefeld untergebracht werden solle. Da die Staatsanwaltschaft Köln gegen die Aufhebung des Haftbefehls Beschwerde einlegte, ordnete das Landgericht Köln – Jugendkammer – erneut Untersuchungshaft gegen den Jugendlichen an, jedoch nicht mehr wegen Raubes, sondern (nur) noch wegen des (im Vergleich zur gefährlichen Körperverletzung, s.o., schwereren) Vorwurfs der schweren Körperverletzung, und setzte gleichwohl den Haftbefehl zugleich unter den bereits vom Amtsgericht getroffenen Auflagen aus.
Die weitere Beschwerde des Jugendlichen gegen den Erlaß des – außer Vollzug gesetzten – Haftbefehl verwarf nunmehr das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 10. Mai 2007 (2 Ws 226/07). Es sei derzeit davon auszugehen, dass das Opfer eine dauerhafte erhebliche Behinderung davontragen werde (welches zur Bewertung als schwere Körperverletzung, § 226 StGB führt), allerdings sei ein Raubvorsatz nicht erkennbar. Es sei auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben, so dass allein Unterbringung in einer Wohngruppe nicht ausreichend sei, um den Beschuldigten von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten; durch Aufrechterhaltung des Haftbefehls müsse ihm verdeutlicht werden, dass eine Nichtbeachtung der erteilten Auflagen zur Aufhebung der Haftverschonung führe.
Anmerkung:
Die (zunehmende oder nur zunehmend publizierte?) Gewalt von Jugendlichen ist erschreckend. Jugendbanden formieren sich, benennen sich nach Stadtteilen mit dem aus der HipHop/Rap-Szene stammenden – und „hippen“ – Zusatz „Gangster“ oder „Gangsta“.
Klar ist, dass weitere Straftaten – auch im Interesse der weiteren Lebensperspektive der Jugendlichen – verhindert werden müssen. Hierzu ist den Jugendlichen klar zu machen, dass Straftaten nicht „cool“ sind, sondern Angst und Leid bei den Opfern auslösen.
Jedoch darf ein Aspekt nicht übersehen werden: Das Jugend“strafrecht“ ist nicht mit dem für Erwachsene geltenden Strafrecht zu verwechseln: Nicht Strafe, sondern Erziehung – Einwirkung auf den Jugendlichen, um ihn auf den „richtigen Weg“ zu bringen – ist das Ziel des Jugendstrafrechts.
Ebenso verhält es sich mit Maßnahmen vor dem Urteil: Untersuchungshaft darf nur ganz ausnahmsweise angeordnet werden – nicht zuletzt, um die zumeist noch andauernde Schule, Ausbildung etc. nicht zu behindern (was wohl sicher auch kontraproduktiv wäre…), nur soweit nicht andere, mildere Maßnahmen ausreichen.
Manchmal allerdings scheint zumindest die Drohung mit Haft der einzige Weg zu sein, besonders auffällige Jugendliche zur Vernunft bringen zu können…
Frings
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
SKFH – Schlegelmilch Kremer Frings Hellmig
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