Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit seinem Beschluss vom 07.03.2007 (gerichtliches Aktenzeichen: 2 A 10071/07.OVG) entschieden, dass der ehemalige Kämmerer der Stadt Trier keinen Anspruch auf Vergütung von mehreren tausend Überstunden habe.

Der ehemalige Kämmerer hatte in den Jahren 1989 bis 1997 mehrere tausend Überstunden geleistet. Für diese Merharbeit erhielt er – zusätzlich zu seiner regulären Vergütung – einen Betrag von 50.000 € zur Abgeltung der Mehrarbeit ausgezahlt. Nachdem die Stadt Trier den Kämmerer zur Rückzahlung dieses Betrages aufgefordert hat, versuchte dieser mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier seiner Zahlungspflicht zu entkommen. Sowohl in der ersten Instanz als auch jetzt vor dem OVG Rheinland-Pfalz blieb seine Klage jedoch ohne Erfolg.

Nach Ansicht des OVG habe es sich bei der geleisteten Überstunden um eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit gehandelt, die nicht vergütungsfähig sei. Es habe sich bei der Mehrarbeit von Anfang an um absehbare und längerfristige Aufgaben gehandelt, auf die nicht mit einer Anordnung von Mehrarbeit hätte reagiert werden dürfen. Die Anordnung von Überstunden durch den Dienstherrn könne nur ausnahmsweise erfolgen, wenn sie wegen unvorhersehbarer Umstände dringend erforderlich sei. Genau dies sei in dem Fall des Kämmerers der Stadt Trier nicht der Fall gewesen, so dass seine Klage keinen Erfolg haben konnte.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 20.03.2007 (Nr. 12/2007)
Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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