so das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 12.09.2006 – Aktenzeichen: 9 AZR 271/06, Volltext).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei in der Personalakte aufbewahrten Schriftstücken, die den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers betreffen und deswegen besonders sensibel sind, besondere Schutzvorkehrungen gegen nicht erforderliche Kenntnisnahme zu treffen.
Dies folgt aus der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und Art. 2 GG, § 75 Abs. 2 BetrVG). Die zur Personalakte genommenen Gesundheitsdaten sind vor unbefugter zufälliger Kenntnisnahme durch Einschränkung des Kreises der Informationsberechtigten zu schützen. Ausserdem hat der Arbeitgeber bei Verstössen die entsprechenden Daten sogar durch einen verschlossenen Umschlag zu schützen. Zwar liegt es grundsätzlich Ermessen des Arbeitgebers im Rahmen seiner Personal- und Organisationsfreiheit zu bestimmen, wie das besondere Geheimhaltungsbedürfnis des Arbeitnehmers an sensiblen Daten umgesetzt wird. Wird das Bestimmungsrecht allerdings nicht korrekt ausgeübt, geht das Bestimmungsrecht auf den Arbeitnehmer über. Dieser kann dann den besonderen Verschluß in einem Umschlag verlangen.
Mehr zum Thema Personalakte finden Sie hier >>> und auf den Seiten des WDR 2 Verbrauchermagazins Quintessenz.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt