so das Arbeitsgericht Frankfurt (Urteil vom 06.12.2006 – Aktenzeichen 6 Ca 4781/06) gemäss Pressemitteilung von Pflüger Rechtsanwälte aus Frankfurt.

Die gekündigte Arbeitnehmerin war bei einer Fast-Food Kette als Rotationsmitarbeiterin beschäftigt. Nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit nach der Elternzeit wurde die Arbeitnehmerin vom Schichtleiter zum Putzen der Herrentoilette aufgefordert, was auch arbeitsvertraglich geschuldet war. Die Weigerung der Arbeitnehmerin, die Herrentoilette zu putzen solange sich noch Kunden in der Toilette befanden, führte zur Kündigung, nachdem die Mitarbeiterin auch der weiteren Aufforderung durch den Restaurantleiter im Beisein eines Betriebsratsmitglieds die Toilette nicht säubern wollte. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung mangels Abmahnung für unwirksam. Man könnte auch an Massregelung denken.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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