In den USA wird gerade in einem Gerichtsverfahren geklärt, ob exzessive Internetnutzung möglicherweise als “Behinderung” wie bei anderen Suchterkrankungen eingestuft werden muss, so Heise in einer Meldung.
Heise: “Brisanz erhält die Klage deswegen, weil immer mehr Psychologen sagen, dass die exzessive Nutzung des Internet ebenso zu einer Sucht führen könne wie Drogen, Alkohol und Medikamente. Deswegen müsse Internetsucht als psychische Störung gelten. Offiziell ist Internetsucht oder das Internet-Abhängigkeitssyndrom (IAS) aber noch nicht im Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM 4) der American Psychiatric Association (APA) aufgenommen. Kämen aber Gerichte zu dem Urteil, dass es eine anderen Abhängigkeiten vergleichbare Internetsucht gibt, dann könnte für Angestellte der Americans with Disabilities Act gelten, der Abhängigkeit von legalen Substanzen als Behinderung einstuft und die Betroffenen entsprechend schützt. Für Arbeitgeber könnte dies erhebliche Folgen haben, da die Abhängigkeit eben auch mit der Tätigkeit am Arbeitsplatz verbunden ist.”
In Deutschland könnte die übermässige Nutzung des Internets am Arbeitsplatz dementsprechend nach den Grundsätzen über eine krankheitsbedingte Kündigung zu behandeln sein, d.h. der Arbeitgeber müsste dem Arbeitnehmer, sofern dieser sich rechtzeitig offenbart, erst einmal eine Therapie ermöglichen, bevor eine Kündigung angezeigt wäre. Nach aktueller Rechtslage wird dies übermässige und/oder verbotene Internetnutzung nach den Grundsätzen der verhaltensbedingten Kündigung behandelt (JuracityBlog berichtete).
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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