könnte man meinen, denn das RDG lässt zu, dass Nichtjuristen in Rechtsangelegenheiten Leistungen erbringen dürfen, ohne eine Ausbildung zum Rechtsanwalt zu haben. In Zukunft soll nach § 7 RDG allen Vereinen die Rechtsberatung ihrer Mitglieder gestattet sein. Bisher war dies nur berufsständischen und berufsstandsähnlichen Organisationen wie Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden, Grundeingentümervereinen und Mietervereinen möglich. Gemäss § 5 Abs. 1 RDG können auch andere Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn diese im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit stehen, bei Architekten also zum Baurecht. Bereits früher gab es in Deutschland die Möglichkeit, dass Nichtanwälte in Rechtsangelegenheiten tätig wurden. Solche Personen nannte man früher Winkeladvokat, wie instruktiv bei Wikipedia nachzulesen ist.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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