Wer als Radfahrer auf der Straße besonders schnell unterwegs ist, muss einen Sturzhelm tragen. Wem diese Helmpflicht nicht gefällt, muss damit leben, dass ihm im Falle eines Verkehrsunfalls eine Mitschuld zur Last gelegt wird, die Schadensersatzansprüche ausschließen kann. Dies hat nun das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-1 U 182/06) entschieden.

Der Fall: Ein 67 Jahre alter Hobbyradler hatte schwere Kopfverletzungen erlitten, als er sich in einer unübersichtlichen Rechtskurve plötzlich einem Traktor mit breitem Heuwender gegenüber sah.

Die Richter zeigten wenig Mitleid mit dem sportlichen Senioren: Während man dem herkömmlichen Freizeitfahrer mangels entsprechender Übung nicht ohne weiteres abverlangen könne, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Sturzhelm zu tragen, sei die Lage bei besonders gefährdeten Radfahrergruppen wie etwa Radsport betreibenden Rennradfahrern anders zu beurteilen. Die Richter meinten, dass Rennradfahrer im eigenen Interesse (Obliegenheit) sich durch einen Schutzhelm vor Kopfverletzungen, die im Falle eines Sturzes oder der Kollision mit Kraftzeugen eintreten können, zu schützen.

Noch mehr Wissenswertes zum Verhalten als Radfahrer im Straßenverkehr gibt es auf den Fahrrad und Recht Seiten von www.juracity.de.

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