Das OLG Frankfurt/M. (Aktenzeichen 1 WF 89/05) hat entschieden, dass der Umstand, dass die Ehefrau vor Ablauf des Trennungsjahres von einem anderen Mann schwanger geworden ist, eine Härtefallscheidung rechtfertigen kann.
Grundsätzlich muss vor Einreichung eines Scheidungsantrags das Trennungsjahr abgewartet werden. Ausnahmsweise sieht § 1565 Abs. 2 BGB vor, dass die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Das OLG Frankfurt/M. ist der Ansicht, dass allein der Umstand der Schwangerschaft der Ehefrau vor Ablauf des Trennungsjahres eine Härtefallscheidung rechtfertigt. Dies liegt maßgeblich darin begründet, dass der Ehemann vor der Scheidung der Ehe rechtlich als Vater des Kindes gilt, das biologisch jedoch von einem anderen Mann abstammt.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser