so das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 21. November 2006 – 9 AZR 176/06).

Schwerbehinderte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist jede über 8 Stunden hinaus gehende werktägliche Arbeitszeit.

Die mit einem Grad der Behinderung von 60 (GdB) schwerbehinderte Klägerin, die bei der Caritas beschäftigt war, hat nach § 124 SGB IX Anspruch gegen die Arbeitgeberin, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Als Mehrarbeit gilt dabei jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG, das heißt über werktäglich 8 Stunden einschließlich der Bereitschaftsdienste, hinausgeht.

Regelungen in den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), welche die schwerbehinderte Klägerin verpflichten, über diese normale gesetzliche Arbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste zu verrichten, sind unwirksam.

Damit bestätigte das Gericht erneut, dass seit der Änderung des ArbZG 2004 Bereitschaftsdienst Arbeitszeit sei.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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