Sturzverletzungen bei einem Grillfest können ein Arbeitsunfall sein, wenn der Betriebsrat in Absprache mit dem Arbeitgeber zum Fest geladen hatte. So entschied jetzt das Sozialgericht Gießen (Az.: S 3 U 1215/03) wie aus einer Presseerklärung hervorgeht.
Geklagt hatte ein 62 – jähriger Beschäftigter eines Supermarktes. Der Mann war bei der alljährlichen Betriebsfeier beim ausgelassenen Ballspiel ausgeruscht und hatte sich dabei an der Schulter verletzt. Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Auffassung verweigert, dass eine Förderung des Festes durch die Marktleitung nicht erkennbar sei.
Dies wollte sich der Mann nicht vorhalten lassen. Und die Richter gaben ihm Recht. Das Gericht ging in die Beweisaufnahme: Marktleiter und Betriebsrat hatten übereinstimmend ausgesagt, dass das jährliche Fest mit den Mitarbeitern eine langjährige Tradition habe. So habe das Fest auch das Ziel, das Betriebsklima im Interesse der Marktleitung zu verbessern. Mitarbeiter seien von der Marktleitung auch auf die Teilnahme angesprochen worden; im Übrigen habe die Marktleitung das Grillfest auch gefördert. Folglich lägen die Voraussetzung der Anerkennung der Grillfeier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor.
Das heute bekannt gewordene Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Blog.Juracity hatte schon zu Arbeitsunfällen bei Barbesuchen, Fußballspielen und beim Sturztrunk berichtet.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: handelsblatt.com