Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 01.03.2007 (gerichtliches Aktenzeichen: 2 AZR 217/06) ausgeführt, dass die Kündigung einer einem Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmerin nur dann wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam ist, wenn der Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt wurde.

Der Zweite Senat hatte über die Kündigung einer gleichgestellten Arbeitnehmerin zu entscheiden, die ohne Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen wurde. Drei Tage vor dem Ausspruch der Kündigung hatte die Klägerin einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt, dem rückwirkend stattgegeben wurde. Sie hatte sich im Prozess auf die rückwirkende Gleichstellung und den nach ihrer Ansicht daraus resultierenden Sonderkündigungsschutz nach § 85 SBG IX berufen. Mit der Klage begehrte sie die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung.

Während die Klägerin noch in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – obsiegt hat, hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (gerichtliches Aktenzeichen: 10 Sa 502/05) dieses Urteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klage blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.

Nach Ansicht des Senats konnte sich die Klägerin gerade nicht auf den Sonderkündigungsschutz wegen der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen berufen. Eine Zustimmung des Integrationsamtes vor dem Ausspruch einer Kündigung ist nach § 90 Abs. 2a SGB IX nur erforderlich, wenn der Arbeitnehmer bei dem Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderter anerkannt ist oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt hat. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Da die Klägerin in dem entschiedenen Fall jedoch erst drei Tage vor dem Zugang der Kündigung einen Gleichstellungsantrag gestellt hatte, kam sie nicht in den Genuß des Sonderkündigungsschutzes.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 17/07

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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