auch wenn das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat in den §§ 111 ff. BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zur Durchsetzung eines Sozialplans gewährt, entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24. April 2007 – 1 AZR 252/06 – Pressemitteilung) und wies damit die Klage eines Arbeitgeberverbandes ab. Dieser hatte mit einer Unterlassungsklage versucht, der IG Metall einen Streik für einen Sozialplantarifvertrag verbieten zu lassen. Aus den gesetzlichen Rechten des Betriebsrats ergeben sich keine Einschränkung der Tarifautonomie. Der Umfang einer Streikforderung, die auf ein tariflich regelbares Ziel gerichtet ist, unterliegt wegen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Koalitionsbetätigungsfreiheit einer Gewerkschaft und im Interesse der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie keiner gerichtlichen Kontrolle, so das Bundesarbeitsgericht.

Anzumerken wäre hier noch, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats beim Sozialplan sehr lückenhaft ist, da moderne Betriebsänderungen (permanente Veränderungsprozesse) wegen des Nichterreichens der gesetzlichen Schwellenwerte vom aus dem Jahre 1972 stammenden Mitbestimmungstatbestand nicht erfasst werden.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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