Das LG Itzehoe (Aktenzeichen 9 S 113/05) hat entschieden, dass die Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung zu erteilen ist, wenn der Ehegatte dem zustimmenden Ehegatten die mit der Zusammenveranlagung verbundenen Nachteile ersetzt.

Ein solcher Nachteil kann darin liegen, dass der Ehegatte, der die ungünstige Steuerklasse V hatte, seinen Anspruch gegen das Finanzamt auf Erstattung zuviel gezahlter Steuern verliert. Bei getrennter Veranlagung hätte der Ehegatte Steuern zurück bekommen, weil in der Steuerklasse V kein Grundfreibetrag enthalten ist.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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