allerdings zur Bewährung ausgesetzt. Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 30.3.2007 – Aktenzeichen 82 Ss 17/07) verwarf die Berufung des Arztes gegen ein entsprechendes Urteil des Landgericht Köln. Eine schwergewichtige Dame (100 kg bei 164 cm) hatte sich zu einer Fettabsaugung bei dem Leverkusener Arzt entschlossen, “um sich selbst wieder die Schuhe zumachen zu können”. Nach der Operation, bei der 3 kg Fett abgesaugt wurden, war die Frau verstorben, weil infolge des Eindringens verschiedener Arten von Bakterien in den Bauchraum der Kreislauf versagte. Die Gerichte konnten dem Arzt die Verursachung der Infektion nicht nachweisen, verurteilt wurde er lediglich weil er der Patientin angesichts der Sachlage nicht von der OP abgeraten hatte. Nach Ansicht eines Gutachters hätten die Ziele der Patientin durch das Entfernen von 3 kg Bauchfett nicht erreicht werden können, um das Abnehmen von 10 bis 15 kg wäre sie nicht herumgekommen. Der Fall zeigt, dass es bei Infektionen einer Beweislastumkehr bedarf, da es Patienten nur selten gelingt, die Verursachung durch die OP nachzuweisen. Gleichzeitig ist statistisch nachweisbar, dass Ärzte immer mehr die einfachste Form der Infektionsprophylaxe vernachlässigen: Die Handwäsche. Muss es erst Justizminister erwischen, bevor hier etwas passiert?

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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