Das OLG Köln (Aktenzeichen 14 WF 123/05) hat entschieden, dass Arbeitslosengeld I oder II, das nach Ende einer überobligatorischen Arbeit gezahlt wird, in vollem Umfang als Einkommen der Ehefrau in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist und somit den Unterhaltsanspruch mindert.Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, inwieweit es sich bei dem Arbeitslosengeld um Einkünfte aus sog. „überobligatorischer“ Tätigkeit handelt. „Überobligatorisch“ ist eine Erwerbstätigkeit, zu der unterhaltsrechtlich keine Verpflichtung besteht. Derzeit ist eine Kindesmutter beispielsweise nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn das Kind noch nicht 8 Jahre alt ist. Arbeitet sie gleichwohl neben der Kinderbetreuung, dann ist diese Erwerbstätigkeit überobligatorisch. Das hat zur Folge, dass die daraus erzielten Einkünfte nicht in vollem Umfang in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden.

In Bezug auf Arbeitslosengeld, das im Abschluss an die Beendigung einer überobligatorischen Arbeit gezahlt wird, hat das OLG Köln nun, ebenso wie hinsichtlich einer Abfindung, die nach dem Ende einer überopbligatorischen Tätigkeit gezahlt wird, entschieden, dass dieses nicht auf fortdauernder überobligatorischer Arbeit beruht und daher in vollem Umfang in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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