Das OLG Hamburg (Aktenzeichen 10 UF 6/05) hat entschieden, dass ein Unterhaltspflichtiger in der Regel seine Erwerbsobliegenheit erfüllt, wenn er im erlernten Beruf vollzeit arbeitet.Die Problematik des Falles lag darin, dass der Unterhaltspflichtige trotz seiner vollschichtigen Tätigkeit so wenig verdiente, dass er den Mindestunterhalt für die Kinder nicht leisten konnte.
Zeitweise war die Rechtsprechung in Bezug auf Kindesunterhalt ziemlich rigoros und verlangte von dem Unterhaltspflichtigen, dass er neben der Vollzeitarbeit noch einen Zusatzjob ausübt, damit der Mindestunterhalt für die Kinder gezahlt werden kann.
Nun lassen sich in der Rechtsprechung Tendenzen erkennen, derart harte Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen nicht mehr zu stellen. Auf dieser Linie liegt die Entscheidung des OLG Hamburg. Das OLG Hamburg war der Ansicht, dass dem Unterhaltspflichtigen, der im erlernten Beruf vollzeit arbeitet, nicht zumutbar ist, eine andere, besser bezahlte Stelle zu suchen. Es ist daher hinzunehmen, wenn er den Mindestunterhalt nicht zahlen kann.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser