Das OLG Hamm (Aktenzeichen 11 UF 237/05) hat entschieden, dass einem Unterhaltspflichtigen kein fiktives Einkommen angerechnet werden kann, wenn er aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig wird.In dem entschiedenen Fall handelte es sich bei dem Unterhaltspflichtigen um einen Arbeitslosen. Er war seiner Ehefrau und Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts war bemessen nach einem fiktiven Gehalt, das er verdienen könnte, wenn er arbeiten würde.
Die Anrechnung fiktiven Einkommens findet immer dann statt, wenn der Unterhaltspflichtige unterhaltsbezogen vorwerfbar seine Einkünfte verringert bzw. aufgibt, z.B. durch Kündigung einer Arbeitsstelle.
Wenn nun der Unterhaltspflichtige einen Unfall erleidet, der zu einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit führt, so hat das OLG Hamm entschieden, müsse davon ausgegangen werden, dass der fiktive Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen würde. Aus diesem Grund könne dem Unterhaltspflichtigen nicht länger ein fiktives Gehalt zugerechnet werden mit der Folge, dass der Unterhalt fortan nach den tatsächlichen Einkünften zu bemessen ist.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser