Das OLG Köln (Aktenzeichen 4 UF 172/05) hat entschieden, dass ein Unterhaltspflichtiger, der seine Arbeitsstelle gekündigt und sich selbständig gemacht hat, den Unterhalt nicht mit der Begründung kürzen kann, er habe weniger Einkünfte als vorher im Angestelltenverhältnis.Die Entscheidung betrifft die Problematik der Anrechnung fiktiven Einkommens.
Wer unterhaltsrechtlich vorwerfbar seine Einkünfte reduziert, kann nicht den Unterhalt kürzen. Dem Unterhaltspflichtigen werden vielmehr seine vorherigen Einkünfte fiktiv weiterhin zugerechnet.
Ein Unterhaltspflichtiger darf daher den Schritt in die Selbständigkeit unter Aufgabe einer abhängigen Beschäftigung nur wagen, wenn gesichert ist, dass er den bisherigen Unterhalt weiterhin zahlen kann. Der Unterhaltspflichtige muss einkalkulieren, dass er zunächst in der Anlaufphase der selbständigen Tätigkeit Einkommenseinschnitte hat. Daher muss durch finanzielle Reserven, Kredite oder öffentliche Zuschüsse gesichert sein, dass er gleichwohl in bisherigem Umfang den Unterhalt weiter zahlen kann, entschied das OLG Köln.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser