Eine Versetzungsklausel mit der Formulierung “Der Firma bleibt vorbehalten, dem Arbeitnehmer jederzeit eine andere Tätigkeit im Betrieb zuzuweisen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.” ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 9.1.2007, Aktenzeichen 9 Sa 1099/06) unwirksam. Eine solche Versetzungsklausel stelle nach § 307 Absatz 2 Nr.1 BGB eine unzulässige unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, da die Versetzungsbefugnis in der Klausel nicht dahingehend eingeschränkt wird, dass sie nur für gleichwertige Tätigkeiten gilt. Der Arbeitgeber behalte sich vor, in den Inhalt des Arbeitsvertrags einzugreifen, ohne dass diese Änderung des Arbeitsvertrags sozial gerechtfertigt sein muss. Hierdurch werde unzulässigerweise der Änderungskündigungsschutz unterlaufen.

Quelle: Otto-Schmidt-Verlag, Köln

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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